ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – B2B für IT-Dienstleistungen (Support, Systemintegration, Beratung), Hardwareverkauf, Embedded-Softwareentwicklung sowie PCB-/Platinendesign
Stand: 05.03.2026 | Version: 2026-03
Auftragnehmer: TOROTRON, Michael Coccejus, Bergstr. 4, 55424 Münster-Sarmsheim, USt-ID: DE443457573
Kontakt: E-Mail: office@torotron.com, Telefon: +49 15679 789373
§ 1 Geltungsbereich, B2B-Beschränkung
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Kunden.
(2) Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht gesondert widerspricht. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) „Leistungen“ sind alle Dienstleistungen, Werkleistungen, Lieferungen (insb. Hardware) und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers.
(2) „Dienstleistungen“ sind Tätigkeiten ohne Erfolgsgarantie (z.B. Support, Beratung, Wartung, Projektbegleitung).
(3) „Werkleistungen“ sind Leistungen mit geschuldetem Erfolg (z.B. PCB-Design, definierte Software-Lieferobjekte, individuell vereinbarte Integrations-Deliverables).
(4) „Arbeitsergebnisse“ sind alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse (z.B. Quellcode, Binärdateien, Schaltpläne, Layout-Daten, Stücklisten, Dokumentation, Skripte), soweit sie dem Kunden vertraglich zu überlassen sind.
(5) „Open-Source-Software“ (OSS) ist Software, die unter Open-Source-Lizenzen bereitgestellt wird (z.B. MIT, BSD, Apache-2.0, GPL, LGPL).
§ 3 Vertragsschluss, Leistungsdokumente, Rangfolge
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Maßgeblich für Umfang und Qualität sind (in dieser Reihenfolge):
a) Individualvertrag/Angebot/Auftragsbestätigung/Leistungsbeschreibung (inkl. Module),
b) ggf. Pflichtenheft/Statement of Work (SoW),
c) diese AGB.
(3) Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte Regelungen diesen AGB vor.
§ 4 Einbeziehung der AGB
(1) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellt oder auf sie hinweist und der Kunde ihrer Geltung zustimmt (z.B. durch Unterschrift, Auftragsbestätigung, E-Mail-Freigabe oder Abruf/Beauftragung).
(2) Der Auftragnehmer stellt die AGB in wiedergabefähiger Form (z.B. PDF) zur Verfügung; der Kunde kann die AGB speichern.
§ 5 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden bedürfen der Abstimmung. Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen auf Zeit, Vergütung und technische Machbarkeit.
(2) Änderungen werden erst verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart sind (Change Request/Auftragsänderung).
(3) Bis zur Vereinbarung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nach ursprünglichem Umfang verpflichtet.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Testumgebungen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig bereit.
(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Inhalte, Daten, Anforderungen, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Vorgaben.
(3) Der Kunde sorgt für angemessene Datensicherungen (Backups), sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung Backups/Recovery übernommen hat.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Termine verschieben sich angemessen. Mehraufwand wird nach vereinbarten Sätzen vergütet.
§ 7 Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen. Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig.
§ 8 Vergütung, Nebenkosten, Abschlagszahlungen
(1) Leistungen werden nach Vereinbarung pauschal oder nach Zeit und Material vergütet.
(2) Reise- und Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Spesen, Versand, Zoll, Abgaben) werden nach Vereinbarung ersetzt, sonst nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis.
(3) Für Werkleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen, soweit gesetzlich zulässig und/oder vereinbart.
§ 9 Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen im B2B-Geschäft. Der Auftragnehmer kann außerdem angemessenen Verzugsschaden geltend machen.
(3) Der Auftragnehmer kann Leistungen angemessen zurückhalten, solange fällige Zahlungen aus demselben Vertragsverhältnis nicht beglichen sind (nach angemessener Ankündigung).
§ 10 Leistungsfristen, höhere Gewalt
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Energie-/Netzinfrastruktur) verlängern Fristen angemessen, sofern sie außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Auftragnehmers liegen.
§ 11 Abnahme (für Werkleistungen) – Verfahren, Teilabnahmen
(1) Soweit Werkleistungen vereinbart sind, erfolgt die Abnahme nach den folgenden Regeln, sofern nicht im Individualvertrag abweichend geregelt.
(2) Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmefähigkeit in Textform an und stellt das Werk zur Prüfung bereit (z.B. Release-Übergabe, Bereitstellung Gerber-/ODB++-Daten, Firmware-Build, Dokumentationspaket).
(3) Der Kunde prüft innerhalb von 10 Werktagen und erklärt Abnahme oder Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.
(5) Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist keine Abnahmeerklärung und keine begründete Abnahmeverweigerung, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Kunden bei Abnahmeaufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
(6) Teilabnahmen für definierte Meilensteine/Teilleistungen können vereinbart werden; teilabgenommene Leistungen unterliegen separat der Verjährung und Vergütung.
§ 12 Sach- und Rechtsmängel (Gewährleistung) – Grundsätze
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB zulässig modifiziert.
(2) Der Kunde hat Mängel nach Entdeckung unverzüglich in Textform zu rügen und so zu beschreiben, dass eine Reproduktion/Analyse möglich ist (Fehlerbild, Logs, Rahmenbedingungen, Schritte zur Reproduktion).
(3) Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl (Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Neulieferung bei Kauf; Nachbesserung bei Werk).
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Bedienung, Fehlkonfigurationen oder nicht dokumentierten Änderungen durch den Kunden, Nutzung außerhalb vereinbarter Systemvoraussetzungen, sowie bei Eingriffen Dritter, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
§ 13 Verjährungsfristen für Mängelansprüche (B2B)
(1) Für Kauf- und Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate ab Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme (Werk).
(2) Unberührt bleiben gesetzlich zwingende Haftungstatbestände sowie Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 14 Eigentumsvorbehalt (Hardware und sonstige Lieferungen)
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt; er tritt bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe der offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(3) Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.
§ 15 Nutzungsrechte, Quellcode, Arbeitsergebnisse, OSS
(1) Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung eine einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur vertragsgemäßen Nutzung der überlassenen Arbeitsergebnisse für eigene Geschäftszwecke.
(2) Bei Embedded-Software umfasst die Lizenz – soweit zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich – das Recht, Objekt-/Binärcode in Produkte des Kunden zu integrieren und diese Produkte weltweit zu vertreiben. Eine Weitergabe des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, generisches Know-how, Bibliotheken, Routinen, Tools und wiederverwendbare Bausteine („Background IP“) weiter zu verwenden.
(4) Enthalten Arbeitsergebnisse OSS oder Drittsoftware, gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden auf Verlangen eine Liste wesentlicher OSS-Komponenten und Lizenztexte zur Verfügung, soweit ihm dies zumutbar und rechtlich möglich ist.
(5) Der Kunde steht dafür ein, dass er OSS-Lizenzpflichten (z.B. Notices, Source-Code-Bereitstellungspflichten bei Copyleft-Lizenzen) bei Weitergabe/Distribution einhält, sofern seine Nutzung diese Pflichten auslöst.
§ 16 Haftung – Grundsatz, wesentliche Vertragspflichten, Haftungscap
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Soweit nach Absatz 2 gehaftet wird, ist die Haftung je Schadensfall auf EUR 250.000 begrenzt. Die Haftung für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres ist auf EUR 500.000 begrenzt.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz (insbesondere nach § 536a Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 17 Datenverlust
(1) Der Kunde ist verpflichtet, vor Arbeiten des Auftragnehmers an IT-Systemen eine aktuelle, geeignete Datensicherung durchzuführen und deren Wiederherstellbarkeit stichprobenartig zu prüfen, sofern nicht ausdrücklich eine Datensicherungs-/Backup-Leistung beauftragt ist.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung aus dem letzten Backup entstanden wäre, zuzüglich angemessenen Aufwands zur Wiederherstellung der Systemumgebung.
(3) Für Datenverlust, der auf fehlende Mitwirkung, fehlende/ungeeignete Datensicherung, Mitverschulden oder fehlerhafte Vorgaben des Kunden zurückzuführen ist, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 18 Produkthaftung, CE/EMV, sicherheitskritische Anwendungen
(1) Soweit der Auftragnehmer PCB-Design, Embedded-Software oder Integrationsleistungen erbringt, schuldet er ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zertifizierung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, EMV-Nachweise oder Zulassungen für das Endprodukt des Kunden.
(2) Der Kunde bleibt verantwortlich für bestimmungsgemäße Verwendung, Gesamtsystem-Risikoanalyse, Validierung/Verifikation und Einhaltung produktrechtlicher Vorgaben für das Endprodukt.
(3) Zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 19 Freistellung
(1) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde dem Auftragnehmer rechtswidrige Inhalte/Vorgaben überlassen hat oder Arbeitsergebnisse entgegen Vertrag/Lizenzbedingungen nutzt oder vertreibt.
(2) Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverteidigungskosten. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche und stimmt das Vorgehen ab, soweit zumutbar.
(3) Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden.
§ 20 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung.
(2) Ausnahmen gelten für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden.
§ 21 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zulässig.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden – soweit erforderlich – eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit zulässig.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig.
LEISTUNGS-MODULE (je nach Angebot/SoW)
Modul A – Support (Remote/On-Site)
(1) Leistungsinhalt: Störungsanalyse, Fehlerbehebung, Konfigurationsunterstützung, Nutzer-Support, Systemchecks, kleinere Changes.
(2) Reaktionszeiten/Servicezeiten nur, wenn im Angebot (SLA) ausdrücklich vereinbart.
(3) Supportleistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen; der Auftragnehmer schuldet keine dauerhafte Fehlerfreiheit, sondern fachgerechtes Tätigwerden.
(4) Der Kunde stellt Remote-Zugänge (z.B. VPN, RDP/SSH), erforderliche Rechte, Logs/Monitoring und Ansprechpartner bereit.
Modul B – Beratung
(1) Leistungsinhalt: IT-Architekturberatung, Beschaffungsempfehlungen, Sicherheits-/Betriebskonzepte, Reviews, Projektplanung.
(2) Beratung ist eine Dienstleistung. Empfehlungen beruhen auf dem Informationsstand und den Angaben des Kunden.
(3) Wirtschaftlicher Erfolg, Förderfähigkeit oder rechtliche/regulatorische Konformität sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
Modul C – Systemintegration (Mischleistung)
(1) Leistungsinhalt: Design/Planung, Implementierung, Migration, Rollout, Schnittstellenintegration, Übergabe in Betrieb.
(2) Werkleistungen liegen vor, sofern ein konkreter Erfolg (z.B. „Anbindung System X an System Y gemäß SoW“ / „Inbetriebnahme gemäß Abnahmekriterien“) vereinbart ist; im Übrigen Dienstleistung.
(3) Cutover/Migration: Der Kunde stellt Wartungsfenster, Testdaten und Rollback-Optionen bereit.
(4) Abnahme erfolgt für werkvertragliche Teilergebnisse nach § 11.
Modul D – Hardwareverkauf
(1) Lieferung erfolgt ab Lager oder nach Vereinbarung.
(2) Versand erfolgt auf Wunsch des Kunden. Gefahrübergang und Transportbedingungen richten sich nach Vereinbarung; andernfalls gelten die gesetzlichen Regeln des B2B-Versendungskaufs.
(3) Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich und rügt Mängel gemäß § 377 HGB.
(4) Herstellergarantien bestehen nur, wenn sie vom Hersteller eingeräumt werden; der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Garantie, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Modul E – Embedded-Softwareentwicklung (Firmware, Treiber, Tooling)
(1) Leistungsinhalt: Implementierung gemäß Spezifikation/SoW, Build-/Release-Paket, technische Dokumentation, ggf. Tests nach Vereinbarung.
(2) Entwicklungsmodell und Abnahmekriterien werden im SoW festgelegt.
(3) Abnahme: nach § 11; bei iterativer Entwicklung sind Teilabnahmen pro Meilenstein/Sprint möglich.
(4) Quellcode wird nur übergeben, wenn ausdrücklich vereinbart; andernfalls Objektcode/Releasepaket.
(5) OSS: Einsatz von OSS ist zulässig, soweit technisch erforderlich/üblich und nicht den vereinbarten Lizenz-/Verwertungszielen widerspricht; etwaige Copyleft-Risiken sind im SoW ausdrücklich zu adressieren.
Modul F – PCB-Design / Platinendesign
(1) Leistungsinhalt: Schaltplan, Layout, Gerber/ODB++, Bohrdaten, Pick&Place, Stückliste, Fertigungs-/Bestückungshinweise; ggf. Prototypenbegleitung nach Vereinbarung.
(2) DFM/DFT/EMV: Fertigungs- und Testbarkeit sowie EMV-Optimierungen sind nur geschuldet, soweit im SoW konkret vereinbart (z.B. Zielstandards, Grenzwerte, Prüfplan).
(3) Abnahme: nach § 11 auf Basis vereinbarter Design-Regeln (DRC/ERC), Dokumentenpaket und ggf. Prototyp-Testkriterien.
(4) Bauteilverfügbarkeit/Obsolescence: Der Kunde trägt das Beschaffungsrisiko, sofern nicht ausdrücklich als Beschaffungsleistung beauftragt.
Modul G – Wartung / Pflege
(1) Leistungsinhalt: Updates/Patches, Monitoring-Unterstützung, Incident-Bearbeitung, ggf. Security-Fixes gemäß SLA/Angebot.
(2) Nicht umfasst ohne gesonderte Vereinbarung: 24/7-Bereitschaft, Hosting, SOC-Leistungen, Penetrationstests, Compliance-Zertifizierungen.
(3) Laufzeit/Kündigung ergeben sich aus dem Angebot; andernfalls monatlich kündbar mit 30 Tagen zum Monatsende.